Finanzföderalismus in Deutschland#

In Deutschland gibt es 17-mal „Staatlichkeit“. Dies sind die 16 Bundesländer und der Bund. Das Verhältnis untereinander ist im Wesentlichen in der Verfassung geregelt. Die Länder verfügen über eigene Parlamente, eigene Regierungen und somit auch eigene Legislativ und Exekutivrechte, zum Beispiel in den Bereichen Bildung oder Polizei. Der Bund wiederum hat die alleinigen Kompetenzen beispielsweise in den Bereichen Verteidigung, Staatsangehörigkeit oder Währung. Die Regelungen betreffen dabei auch die Einnahmen und Ausgabenverteilung. Zusätzlich gibt es noch die Gemeinden, deren Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben werden im letzen Teil dieses Textes genauer betrachtet.

Ausgabenverteilung zwischen Bund und Ländern#

Bei den Ausgaben gilt weitestgehend: Wer bestellt, bezahlt (Grundsatz der Konnexität). Ausnahmen hiervon gibt es in den folgenden Bereichen:

  • Bundesauftragsverwaltung (Bundesautobahnen werden durch die Länder verwaltet, der Bund bezahlt jedoch deren Instandhaltung)

  • Geldleistungsgesetze (z.B. BaFöG à Bildung ist Ländersache, BaFöG wird jedoch durch den Bund getragen)

  • Finanzhilfen (Bildungsinfrastruktur von Kommunen ist Aufgabe der Länder, wird durch den Bund jedoch gefördert)

  • Gemeinschaftsaufgaben (Regionale Wirtschaftsförderung ist Ländersache, kann aber durch den Bund bezuschusst werden)

Einnahmenverteilung zwischen Bund und Ländern#

Bei den Einnahmen wird zwischen Trennsystem, Verbundsystem und Zuschlagsystem unterschieden:

  • Trennsystem: Das Aufkommen einer Steuerart steht ausschließlich einer Gebietskörperschaft zu (im Extremfall: Steuereinnahmen, Steuerverwaltung und Steuergesetzgebung in einer Hand), Beispiele:

    • Bund – Kfz-Steuer, Tabaksteuer

    • Länder – Erbschaftssteuer, Biersteuer

    • Gemeinden – Grundsteuer, Hundesteuer

  • Verbundsystem: Die Steuergesetzgebung liegt in den Händen der beteiligten Körperschaften. Das Aufkommen wird zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften verteilt. Diese Steuern nennt man auch Gemeinschaftssteuern. Die prominentesten Gemeinschaftssteuern sind die Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer. Bei der Einkommenssteuer ist die Aufteilung zum Beispiel wie folgt. Bei der Umsatzsteuer sind die Anteile variabel und werden im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleich geregelt:

    • Bund 42,5%

    • Länder 42,5%

    • Gemeinden 15%

  • Zuschlagsystem: Die Steuergesetzgebung liegt auf einer Ebene, jedoch kann eine andere Ebene einen Zuschlag zur Steuer erheben. Beispielsweise steht der Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer ausschließlich dem Bund zu, die Einkommenssteuer selbst wird jedoch im Verbundsystem geteilt

Finanzausgleiche#

Im allgemeinen bezeichnet man transfers die über die oben genannten Regeln hinausgehen als Finanzausgliche. Findet der Transfer zwischen den verschiedenen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) statt, so bezeichnet man diesen als vertikalen Finanzausgleich. Leisten „reiche“ Länder an „arme“ Länder Zahlungen findet ein horizontaler Finanzausgleich zwischen einzelnen Gebietskörperschaften statt. Wird horizontale und vertikale Ebene verbunden, leistet z. B. der Bund Zahlungen an Länder und berücksichtigt in der Höhe der einzelnen Zahlungen die Finanzkraft der Länder (Land A erhält mehr als B), so ist dies ein vertikaler Finanzausgleich mit horizontalem Effekt. Dies entspricht dem seit 2020 geltenden neuen Bund-Länder-Finanzausgleich, da dieser neben den horizontalen Zahlungen auch eine vertikale Komponente (Bund à Länder) umfasst. Die Verteilung der Umsatzsteuer bildet eines der zentrale Steuerungselement im Bund-Länder-Finanzausgleich. Die Umsatzsteuer wird abhängig von der Finanzkraft der Länder zu unterschiedlichen Anteilen an die Länder verteilt. Es findet keine direkte Zahlung von einem Bundesland an ein anderes Bundesland statt. Der Bund-Länder-Finanzausgleich löst den heftig diskutierten Länderfinanzausgleich ab.

Gemeinden im Finanzföderalismus#

Gemeinden nehmen unter den Gebietskörperschaften eine Sonderrolle ein, da sie über wenig eigene Einnahmequellen vefügen, die sie selbst steuern können, jedoch umfangreiche Aufgaben und deswegen auch Ausgaben haben. Die Aufgaben der Gemeinden lassen sich in vier Typen unterteilen:

  1. freiwillige Aufgaben (z.B. Theater, Museen)

  2. vorgeschriebene Aufgaben (z.B. Sozialhilfe)

  3. gemeinsame Aufgaben die von Ländern und Gemeinden zusammen ausgeführt werden (z.B. Schulbetrieb, Straßenbau)

  4. Auftragsangelegenheiten: gesetzliche Verpflichtungen für Gemeinden, wie z.B. der Unterhalt von Standes- und Einwohnermeldeämtern, Durchführung von Wahlen und ähnliches. Dabei beauftragt der Bund die Gemeinden mit der Durchführung.

Den umfangreichen Aufgaben entsprechend hat jede Gemeinde auch umfangreiche Ausgaben. Die Ausgaben umfassen:

  • Personalkosten

  • Sachaufwendungen

  • Sozialleistungen

  • Investitionen in Infrastruktur

Die Einnahmemöglichkeiten und insbesondere die Einnahmesteuerung der Gemeinden sind sehr eingeschränkt und können durch den Bund und die Länder noch weiter begrenzt werden (z.B. Hebesteuer für Grundsteuer). Während die Länder durch den Bundesrat an der Steuergesetzgebung für die Gemeinschaftsteuern beteiligt werden, haben die Gemeinden keine gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Ein zentrales Einnahmenelement sind daher Zuweisungen der Länder. Diese sind oft zweckgebunden. Ein weiteres Einnahmelement sind Gebühren und Beiträge (Abwasser, Abfall, Theater, Museen, VHS, Bäder usw.) .

Quellen#